Firmenphilosophie
» Wie verstehen wir unsere Arbeit?

Als Privat- und Wirtschaftsdetektei verstehen wir uns als Dienstleistungs
unternehmen für Jedermann mit berechtigtem Interesse.

Wir bieten Ihnen ein hohes Maß an Professionalität, deshalb haben wir
uns auf bestimmte Einsatzgebiete spezialisiert. So können wir Sie schnell und
kostengünstig zum gewünschten Erfolg führen.

Wir arbeiten ausschließlich mit langjährig erfahrenen Spezialisten, welche
eine hervorragende Ausbildung in den geforderten Observations- und
Ermittlungstechniken nachweisen können. Der Einsatz von neuester Technik
sowie die minutiöse Berichterstattung gegenüber unseren Klienten zeichnen
uns seit Jahren aus.

Gegebenenfalls sprechen wir unsere Einsatzschritte mit einem unserer Anwälte ab,
um für Sie das best mögliche Resultat erzielen zu können. Dies ermöglicht uns
eine gute rechtskräftige Beweismittelbeschaffung, damit keine Rechtsgrundlage
übersehen wird und die Beweismittel auch vor Gericht anerkannt werden.

Informatives
» Detektei in Frankfurt

Es gibt leider immer Momente im Leben, in denen man einen Privatdetektiv Frankfurt gut gebrauchen kann. Die Gründe dafür können sehr verschieden sein, so wendet man sich zum einen an die Detektei Frankfurt, weil man seinem Ehepartner Untreue nachweisen möchte, weil ein Mitarbeiter in der Firma verschiedene Sachen entwendet, weil man endlich wissen möchte, wer die Hauswand immer in der Nacht mit Graffiti verschmiert und anderes.

Meist hat die Detektei Frankfurt mit der Observation zu tun, denn bevor man bei der Polizei jemanden anzeigt, braucht man auch Beweise für eine Straftat. Ob es sich dabei nun um Diebstahl, Zerstörung, Schwarzarbeit, Unterhaltsangelegenheiten oder anderes geht. Natürlich könnte man auch selbst eine Person observieren, müsste dazu aber recht viel Zeit aufbringen, das notwendige Utensil haben und die Kunst beherrschen, der Person nicht aufzufallen. Alles, was ein Privatdetektiv mit bringt und auch beherrscht.

Die Kosten für den Detektiv Frankfurt sind vielleicht nicht immer sehr günstig, aber man kann somit Gewissheit in manchen Fällen erhalten. So zum Beispiel bei einem Mann oder einer Frau, die den Partner betrügen, bei dem ständigen Zerkratzen von dem Auto und anderes. Außerdem sind die Preise davon einmal abgesehen, überhaupt nicht so hoch, wie man es von einer Detektei Frankfurt vielleicht erwarten würde. Selbstverständlich gibt es für so manche Arbeiten ein festgelegtes Honorar, so wie zum Beispiel der Einsatz eines Detektivs pro Stunde, aber andere Arbeiten können nicht so exakt abgerechnet werden.

Der Kunde kann zu jeder Zeit seinen Auftrag bei der Detektei - ESKA oder bei einer anderen Detektei Frankfurt zurückziehen, wenn ihm die Kosten zu hoch werden oder er es sich anders überlegt hat. In dem Fall ist der Privatdetektiv Frankfurt mit Sicherheit nicht böse darum, wird aber seinem Kunden auch mitteilen, wenn er eigentlich viel zu nahe am Ziel ist und dass es sich lohnt, jetzt noch ein klein wenig auszuhalten. Ob man sich nun an die Detektei-Eska oder einen anderen Privatdetektiv Frankfurt wenden möchte, man sollte am besten einen Termin vereinbaren, da die Detektive oft im Einsatz sind und das Büro leer ist. Wenn man hingegen mit einem Kunden rechnet, kann man die Detektive dann natürlich auch in ihrem Büro antreffen oder man bestellt die Detektei Frankfurt einfach zu sich nach Hause.

Gerichtsurteile
» Kürzung des Unterhalts wegen Einkommenssteigerung
» Unwirksamer Ehevertrag bei zu hoher Unterhaltsverpflichtung
» Befristeter Ehegattenunterhalt bei Erkrankung des Unterhaltsberechtigten
BGH vom 16.04.2008 - Az. XII ZR 107/06

Nach § 1579 Nr. 5 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat. Dies nahm der Bundesgerichtshof bei einer Ehefrau an, die ihrem geschiedenen Ehemann die nicht unerhebliche Steigerung ihres eigenen Einkommens verschwiegen hatte. Die Frau wäre verpflichtet gewesen, ihren Ehepartner auch ungefragt darüber zu informieren, da sich dies auf die Höhe des geschuldeten Trennungsunterhalts ausgewirkt hätte. Bei einem solchen Fehlverhalten kann der Unterhaltsanspruch zeitweise (hier für ein Jahr) angemessen (hier monatlich um 100 Euro) gekürzt werden.

Im Übrigen äußerte der Bundesgerichtshof Bedenken, ob der 49 Jahre alten Frau überhaupt noch Unterhaltsansprüche zustehen, da sie in der Lage war, wieder vollschichtig in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester zu arbeiten. In einem solchen Fall liegen in der Regel keine ehebedingten Nachteile mehr vor. Ob dies auch hier anzunehmen ist, hat nun die Vorinstanz zu klären.

Urteil des BGH vom 16.04.2008 Az: XII ZR 107/06 Pressemitteilung des BGH

BGH vom 05.11.2008 - Az. XII ZR 157/06

Meist geben Eheverträge wegen unzumutbarer Benachteiligung der Ehefrau zu rechtlichen Beanstandungen Anlass. Der Bundesgerichtshof hatte sich jetzt mit einem umgekehrt gelagerten Fall zu befassen.
Ein geschiedener Ehemann musste laut Ehevertrag an seine Exfrau monatlich 650 Euro bezahlen. Diese hatte damit monatlich über 1.500 Euro zur Verfügung. Dem Ehemann blieben jedoch nur noch wenige hundert Euro zum Leben, sodass er Sozialhilfe beantragen musste.
Damit handelte es sich nach Auffassung der Bundesrichter um einen unwirksamen Vertrag zulasten Dritter, nämlich der Allgemeinheit. Auch eine freiwillig eingegangene Unterhaltsverpflichtung darf nicht so weit gehen, dass der zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender Sozialleistungen bedarf.

Urteil des BGH vom 05.11.2008 Az: XII ZR 157/06 FPR 2009, 52 NWB 2009, 113

OLG Koblenz vom 10.09.2008 - Az. 9 UF 238/08

Nach dem neuen Unterhaltsrecht besteht ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen nur für eine begrenzte Zeit, wenn die Ehe bereits nach wenigen Jahren geschieden wird. Eine Befristung kann somit im Regelfall nur bei langer Ehedauer entfallen, also bei einer Dauer von 20 Jahren und mehr. Dies gilt - so das Oberlandesgericht Koblenz - auch dann, wenn die unterhaltsberechtigte Ehefrau bei einer Ehedauer von sechs Jahren einer kinderlos gebliebenen Ehe krankheitsbedingt arbeitsunfähig wird.

Urteil des OLG Koblenz vom 10.09.2008 Az: 9 UF 238/08 Pressemitteilung des OLG Koblenz