Honorare
» Jetzt bleibt sicherlich noch die Kostenfrage

Wir bieten Ihnen effektiven Service zu fairen Preisen, aus diesem Grund haben
wir für Sie die Möglichkeit einer pauschalen oder stundenbasierten Abrechnung
eingerichtet.

Bei der pauschalen Honorierung unserer Leistungen bezahlen Sie einmalig eine
Summe und es fallen keine weiteren Kosten bis zum Abschluss unserer Arbeiten
an.

Bei der stundenbasierten Zahlung rechnen wir den tatsächlichen Stunden-
aufwand nach unserem günstigen Stundensatz zzgl. gefahrene Kilometer ab.

Weitere Kosten wie eine versteckte Grundgebühr, Spesenabrechnungen oder
Kosten für Video-/Fotomaterial fallen nicht an. Alle genannten Preise verstehen
sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19%.

- Honorar pro Detektiv und Stunde: Euro 53,-

- Verrechnung pro gefahrene KM: Euro 0,65

- Inhaber einer Handynummer ermitteln: Euro 333,-

- Inhaber einer Festnetznummer ermitteln: Euro 298,-

- Anschriftenermittlung: Euro 179,-

- Arbeitgeber ermitteln: Euro 298,-

- Bonitätsprüfung einer Privatperson: Euro 119,-

- Bonitätsprüfung einer Firma: Euro 179,-

- Kfz Halter ermitteln: Euro 298,-


Unsere Honorarvereinbarungen sind transparent und ohne versteckte Nebenkosten.


- keine Grundgebühr

- keine Spesen / Auslandszuschläge

- keine Extrakosten für Foto- / Videomaterial

- Berichterstattung im Stundensatz inbegriffen

- und selbstverständlich ist eine Erstberatung ebenfalls kostenfrei.

Gerne bieten wir Ihnen auch an, die Honorarkosten in Teilbeträgen zu zahlen.
In den meisten Fällen können die entstandenen Detektivkosten, die für eine Beweismittelerbringung angefallen sind, später beim Verursacher geltend gemacht werden. Dies ist in zahlreichen Gerichtsurteilen bestätigt worden.

Bitte beachten Sie, dass wir bei einer Erstbeauftragung unter Umständen eine Anzahlung erheben.

Wir wollen Ihnen Leistung bieten!
Informatives
» die Arbeit eines Detektiven

Als Detektiv beschafft man für Auftraggeber Informationen geschäftlicher oder privater Art. Der Überwiegende Teil der Aufträge kommt von Wirtschaftsunternehmen im Zusammenhang mit Produkt- und Markenpiraterie, Verletzung von Betriebsgeheimnissen, Versicherungsbetrug und Schwarzarbeit. Privatleute beauftragen Detektive insbesondere bei Beziehungsangelegenheiten.

Das Einsatzgebiet kommt zuweilen auch in der Berufsbezeichnung zum Ausdruck, z.B. beim Privatdetektiv, Kaufhausdetektiv, Versicherungsdetektiv.

Der Beruf als Detektiv erfordert vor allem Geduld und Hartnäckigkeit, insbesondere bei langwierigen Observationen. Technisches Verständnis und fundierte Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen gehören weiterhin zum Rüstzeug des Detektiven.
Gerichtsurteile
» Haftung für Ladendiebstahl
» LAG Köln 10.10.2001, 7 Sa 932/00
» OLG Schleswig 10.02.92, 15 WF 218/91
Arbeitsgericht Frankfurt 9 Ca 2723/98 - Urteil vom 04. August 1999
Arbeitnehmer haften grundsätzlich nicht für Schäden des Arbeitgebers aus Ladendiebstählen. Das Arbeitsgericht Frankfurt wies damit die Schadensersatzklage eines Getränkemarktinhabers gegen einen ehemaligen Marktleiter zurück. Der Inhaber führte Fehlbestände im Warensortiment auf mangelnde Sorgfalt des Arbeitnehmers zurück, räumte aber gleichzeitig ein, daß die Fehlbestände möglicherweise allein aus Ladendiebstähle resultieren könnten. Das Gericht wies darauf hin, daß das Risiko wirtschaftlicher Schäden durch Ladendiebstähle allein beim Arbeitgeber liege. Arbeitnehmer könnten nur dann für Schäden haftbar gemacht werden, wenn sie diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hätten.
Einem Arbeitgeber können Schadensersatzansprüche gegenüber einem Arbeitnehmer für aufgewendete Detektivkosten zustehen, wenn die Beauftragung der Detektei wegen des konkreten Verdachts einer Konkurrenztätigkeit des Mitarbeiters gerechtfertigt war. Der Anspruch entfällt nicht allein deshalb, weil die von dem Detektiv gewonnenen Erkenntnisse nicht nennenswert über das hinausgegangen sind, was der Arbeitgeber schon gewusst hat oder ohne große Mühe hätte selbst herausfinden können. Maßgeblich abzustellen ist vielmehr auf das Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Beauftragung der Detektei.
Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt , ein Detektiv seine Arbeitsstelle ermittelt, und die von ihm getroffene Feststellung die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann.