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Stand: 13. Juni 2011

Informatives
» die Arbeit eines Detektiven

Als Detektiv beschafft man für Auftraggeber Informationen geschäftlicher oder privater Art. Der Überwiegende Teil der Aufträge kommt von Wirtschaftsunternehmen im Zusammenhang mit Produkt- und Markenpiraterie, Verletzung von Betriebsgeheimnissen, Versicherungsbetrug und Schwarzarbeit. Privatleute beauftragen Detektive insbesondere bei Beziehungsangelegenheiten.

Das Einsatzgebiet kommt zuweilen auch in der Berufsbezeichnung zum Ausdruck, z.B. beim Privatdetektiv, Kaufhausdetektiv, Versicherungsdetektiv.

Der Beruf als Detektiv erfordert vor allem Geduld und Hartnäckigkeit, insbesondere bei langwierigen Observationen. Technisches Verständnis und fundierte Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen gehören weiterhin zum Rüstzeug des Detektiven.
Gerichtsurteile
» Haftung für Ladendiebstahl
» LAG Köln 10.10.2001, 7 Sa 932/00
» OLG Schleswig 10.02.92, 15 WF 218/91
Arbeitsgericht Frankfurt 9 Ca 2723/98 - Urteil vom 04. August 1999
Arbeitnehmer haften grundsätzlich nicht für Schäden des Arbeitgebers aus Ladendiebstählen. Das Arbeitsgericht Frankfurt wies damit die Schadensersatzklage eines Getränkemarktinhabers gegen einen ehemaligen Marktleiter zurück. Der Inhaber führte Fehlbestände im Warensortiment auf mangelnde Sorgfalt des Arbeitnehmers zurück, räumte aber gleichzeitig ein, daß die Fehlbestände möglicherweise allein aus Ladendiebstähle resultieren könnten. Das Gericht wies darauf hin, daß das Risiko wirtschaftlicher Schäden durch Ladendiebstähle allein beim Arbeitgeber liege. Arbeitnehmer könnten nur dann für Schäden haftbar gemacht werden, wenn sie diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hätten.
Einem Arbeitgeber können Schadensersatzansprüche gegenüber einem Arbeitnehmer für aufgewendete Detektivkosten zustehen, wenn die Beauftragung der Detektei wegen des konkreten Verdachts einer Konkurrenztätigkeit des Mitarbeiters gerechtfertigt war. Der Anspruch entfällt nicht allein deshalb, weil die von dem Detektiv gewonnenen Erkenntnisse nicht nennenswert über das hinausgegangen sind, was der Arbeitgeber schon gewusst hat oder ohne große Mühe hätte selbst herausfinden können. Maßgeblich abzustellen ist vielmehr auf das Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Beauftragung der Detektei.
Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt , ein Detektiv seine Arbeitsstelle ermittelt, und die von ihm getroffene Feststellung die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändern kann.