News
» Diebestrio bei Beutezug durch Supermarkt durch Detektei gestellt.

Das Diebestrio, eigens aus Frankfurt angereist, war am Montagvormittag
im Netto-Markt zugange. Sie stahlen dabei diverse Haushaltswaren, wobei sich
der Wert derBeute auf fast hundert Euro summierte.

Flörsheim – Eine Gruppe von drei Frauen hat am Montagvormittag im Netto-Markt
versucht, Waren im Wert von knapp 100 Euro zu stehlen. Dass der
Vorgang auffiel, ist dem Ladendetektiv zu verdanken, der zuvor diverse
Überwachungskameras installiert hatte. Dennoch gelang zwei der Frauen die
Flucht, die dritte wurde gefasst. Bei ihr fand der Ermittler gestohlene
Haushaltsmittel im Wert von 50 Euro. Die Detektei aus Frankfurt wurde
wegen Vorfällen in der Vergangenheit eigens hierfür engagiert.

Auf den Monitoren der Kameras hatte der Detektiv beobachtet, wie sich eine
der Komplizinnen so postierte, dass sie die beiden anderen verdecken konnte.
Diese verstauten das Diebesgut in Beutel, die sie unter ihren Schürzen hatten.
Der Detektiv zögerte nicht und rief sofort die Polizei. An der Kasse wollte ein
männlicher Komplize, der plötzlich aufgetaucht war, die wenigen Waren, die
sich im Einkaufswagen der Frauen befanden, bezahlen. Derweil verließ das
Damen-Trio den Markt mit den nicht bezahlten Artikeln unter ihren Schürzen.

Als der Detektiv und der Marktleiter die Frauen vor der Filiale festhielten, leisteten diese heftigen Widerstand und versuchten zu flüchten. Das bemerkte der Mann an der Kasse, ließ den Einkauf liegen und rannte zu einem Fluchtauto. Zwei der Frauen rissen sich los, sprangen ebenfalls in den Wagen und entkamen – die dritte wurde vom Ladendetektiv festgehalten. Der Marktleiter notierte sich das Autokennzeichen, zwei Minuten später traf die Polizei ein. Die eingeleitete Fahndung verlief bislang erfolglos.

Bei der festgenommenen Frau handelt es sich um eine 27-Jährige aus Frankfurt. Sie ist mittlerweile wieder auf freiem Fuß. Die Flörsheimer Polizei ist nun damit beschäftigt, die Videoaufzeichnung des Marktes auszuwerten und die Mittäter zu ermitteln

News
» Detektei hilft einer Mutter bei säuigem Ex-Partner
Die Detektei ESKA hat einer allein erziehenden Mutter geholfen, nach Jahren endlich Unterhalt für sich
und ihr Kind von ihrem Ex-Ehemann zu bekommen. Eine zweiwöchige Observation durch die Detektei hatte ergeben, dass der Ex-Mann im Baubetrieb seiner neuen Lebenspartnerin einer regelmäßigen,
nicht gemeldeten Arbeitstätigkeit nachging. Diese neue Lebenspartnerin war der Detektei bereits von einer Observation bekannt, die einige Jahre zurückliegt. Damals hatte die allein erziehende Mutter die Detektei das erste Mal damit beauftragt, ihren damaligen Mann zu beschatten. Dabei stellten die
Ermittler fest, dass der Ehemann untreu war. Dieses Ergebnis führte letztlich zur Scheidung der
Eheleute.

Bei dem erneuten Auftrag ging es um nicht erbrachte Unterhaltszahlungen des Ex-Mannes. Die
Mandantin aus dem Raum Frankfurt beklagte sich, dass ihr Ex weder für sie noch für das gemeinsame Kind zahlte. Auch dessen derzeitiger Wohnsitz war ihr nicht bekannt. Daraufhin ermittelten die
Detektive die aktuelle Adresse und recherchierten, dass der Mann Sozialleistungen bezog und aus
diesem Grund keinen Unterhalt zahlte. Das allerdings reichte der Mandantin nicht. Sie erteilte der
Detektei ESKA einen weiterführenden Auftrag: eine Observation mit dem Ziel der Feststellung der Einkommenssituation.

Mit den gesammelten Informationen über die nicht angemeldete Beschäftigung im Baubetrieb der
neuen Lebenspartnerin des Ex-Mannes konnte die Mandantin schließlich ihre Ansprüche geltend
machen. Im weiteren Verfahren bekam sie zudem die Kosten für den Detektivauftrag erstattet.
Sämtliche Erkenntnisse übermittelte die Detektei den Behörden, da davon auszugehen war, dass der Ex-Ehemann sich eventuell die Sozialleistungen erschlichen hatte.

Gerichtsurteile
» 27.7.2011 Ein selbstverständliches Geschäftsmodell
Detekteien werben offen mit dem Angebot, Zielpersonen und deren Fahrzeuge per GPS zu überwachen. Schon auf dem ersten Blick fällt auf, dass die Polizei für so etwas eine richterliche Genehmigung braucht. Für die private Wirtschaft scheint die verdeckte Observation Dritter aber ein selbstverständliches, genehmigungsfreies Geschäftsmodell zu sein. Damit könnte es nun vorbei sein. Das Landgericht Lüneburg hat nämlich festgestellt, dass die kommerzielle heimliche GPS-Observation strafbar ist.

Eine Detektei hatte für einen Kunden einen GPS-Sender am Auto der ahnungslosen Zielperson angebracht. Bei einem Werkstattbesuch fiel die Wanze auf. Die Polizei beschlagnahmte den Sender, was die Detektei sich nicht gefallen ließ. Mit ihrem Widerspruch provozierte sie nun die Gerichtsentscheidung, welche diese Art der Ermittlungen ins Zwielicht rückt.

Das Landgericht Lüneburg wertet die GPS-Observation als unbefugte Verarbeitung von Daten. Dafür gibt es in harmlosen Fällen ein Bußgeld. Da die Detektive aber “gegen Entgelt” handelten, greift sogar eine Strafvorschrift – bis zu zwei Jahre Gefängnis kann es geben.

Die Richter sehen einen klaren Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Nicht nur der Staat, sondern auch ein Detektiv müsse dieses Recht achten, sofern mit der Überwachung in wesentliche Teile der Lebensgestaltung eingegriffen wird.

Die Interessen des Auftraggebers oder Detektivs müssten hinter den Rechten des Betroffenen zurückstehen. Auch die Orte und Zeiten, zu denen ein Autofahrer seinen Pkw bewegt, gehören nach Auffassung des Landgerichts Lüneburg zu den schützenswerten persönlichen Informationen. Jedermann habe das Recht, Herr seiner Daten zu bleiben.

Wenn diese Entscheidung Bestand hat, müssen sich Detektive sehr gut überlegen, ob sie das Risiko einer Strafe auf sich nehmen. Sofern sie dies tun, wird es künftig extrem schwierig sein, die Observationsergebnisse in ein zivilrechtliches Verfahren einzuführen. Da sie durch eine Straftat gewonnen wurden, dürften sie unverwertbar sein.

Überdies, darauf weist der Kollege Jens Ferner (Rechtsanwalt) hin, könnte ab sofort die Werbung mit verdeckter GPS-Observation wettbewerbswidrig sein.

Landgericht Lüneburg, Beschluss vom 28. März 2011, 26 Qs 45/11